S A T Z U N G
für den Feuerwehrverein Neustadt (Dosse)
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1) Der Verein trägt den Namen Feuerwehrverein Neustadt (Dosse) e.V.
2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3) Der Sitz des Vereins ist Neustadt (Dosse).
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrschutzes.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Förderung der Jugendfeuerwehr,
b) Förderung der Frauengruppe,
c) Unterstützung der freiwilligen Feuerwehr bei der Mitgliederwerbung.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
1) Als Mitglieder können unbescholtene Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
3) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.
5) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
6) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.
7) Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
8) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
9) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
10) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
1) durch jährliche Mitgliedsbeiträge,
2) durch freiwillige Zuwendungen,
3) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
4) durch öffentliche Veranstaltungen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) Mitgliederversammlung
2) Vereinsvorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer 10-tägigen Frist schriftlich einzuberufen.
3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 24 Stunden vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen
die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von 3 Jahren,
c) die Wahl des Kassenwartes, des Schriftführers und der Beisitzer für eine Amtszeit von 3 Jahren,
d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung,
e) und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
f) die Genehmigung der Jahresrechnung,
g) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes,
h) die Wahl der Kassenprüfer,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
j) die Wahl von Ehrenmitgliedern,
k) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.
Ist die Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt ihrer Eröffnung nicht beschlussfähig, so findet 15 Minuten später eine erneute Mitgliederversammlung am gleichen Ort mit gleicher
Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Rechnungsprüfer, Schriftführer und Beisitzer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen,
die Wahl geheim durchzuführen.
4) Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 Vereinsvorstand
1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer,
- dem Wehrführer,
- 3 - 9 Beisitzern.
2) Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte anwesend sind.
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 26 BGB jeder allein vertretungsberechtigt.
§ 13 Rechnungswesen
1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
4) Auf der Mitgliederversammlung werden die Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten den Prüfbericht.
§ 14 Auflösung
1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen
die Auflösung beschließen.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne
Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird.
In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Feuerschutzes.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2013 in Kraft.